Berufsordnung psychologische Berater
Die Berufsordnung des VpsyB für Psychologische Berater außerhalb der Heilkunde
Berufsordnung
1. Wohl des Klienten
1.1. Der psychologische Berater versteht sich als Dienstleister, der psychisch gesunde Klienten in folgenden Bereichen berät:
• Persönlichkeitsentwicklung
• Selbstfindung
• Problemlösung
• Verbesserung der Beziehungsfähigkeit
• Erhaltung seelischer Gesundheit
• Primäre Prävention
• psychische Gesundheitsförderung
• Sozialkompetenz
• Resilienz und Achtsamkeit
1.2. Psychologische Berater haben alle Entscheidungen und Beratungsschritte ausschließlich im Interesse ihrer Klienten zu treffen. Sie verpflichten sich, ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und den Klienten empathisch, wertschätzend und vorurteilsfrei zu begegnen. Im Rahmen des Beratungsprozesses dürfen ausschließlich wissenschaftlich fundierte Methoden angewendet werden, eine individuelle Beratungsplanung ist erforderlich.
1.3. Bei Anzeichen einer Erkrankung sind psychologische Berater verpflichtet, den Klienten zum Besuch eines Humanmediziners zu veranlassen. Diese Weiterleitung muss ordnungsgemäß dokumentiert werden. Eine psychologische Beratung, die parallel zu medizinischen Behandlungen oder therapeutischer Behandlung erfolgt, bedarf einer schriftlichen Bestätigung der Unbedenklichkeit durch den behandelnden Arzt.
1.4. Alle Beratungen sind unter Wahrung der Rechte des Klienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, durchzuführen. Der psychologische Berater darf niemals das Vertrauen, die Unwissenheit, oder die emotionale Notlage des Klienten ausnutzen. Versprechungen bzgl. der Ergebnisse der Beratung sind zu vermeiden. Die Klientensicherheit, insbesondere der Schutz des Klienten vor emotionalem Missbrauch durch den psychologischen Berater , ist zu gewährleisten.
1.5. Um eine den ethischen Standards entsprechende Berufsausübung sicherzustellen, sind psychologische Berater verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen sowie Einzel- und Gruppensupervisionen bei qualifizierten Fachleuten in Anspruch zu nehmen.
1.6. Psychologische Berater streben stets ein Höchstmaß an ethisch verantwortlichem Verhalten an und sind nicht nur verpflichtet, die Rechte ihrer Klienten zu respektieren, sondern auch aktiv Maßnahmen zu deren Schutz zu ergreifen.
1.7. Die Anerkennung des Rechts des Individuums auf eigenverantwortliches Leben ist für psychologische Berater zentral. Sie streben Objektivität und Sachlichkeit an und engagieren sich nicht in missionarischen oder erzieherischen Aktivitäten.
1.8. Erkennt ein Berater in der probatorischen Erstsitzung das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder Suchtproblematik, so hat er den Klienten unverzüglich, empathisch und wertschätzend an einen Humanmediziner zu verweisen. Dieses Weiterleitungsgespräch ist honorarfrei.
2 Verschwiegenheitspflicht
2.1. Beratungsgespräche unterliegen der Schweigepflicht gemäß StGB § 201 und § 203.
2.2. Ton- und Bildaufzeichnungen dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Klienten angefertigt werden.
2.3. Psychologische Berater dürfen im Rahmen ihrer Auftragstätigkeit Daten über Klienten erheben, speichern und nutzen.
2.4. Alle Aufzeichnungen sind nach gesetzlicher Vorgabe, sicher vor unrechtmäßiger Verwendung zu schützen.
2.5. Psychologische Berater haben eine Dokumentationspflicht und müssen Aufzeichnungen über Beratungen sowie jegliche weitere relevante Korrespondenz führen.
3 Standesgemäßes Verhalten
3.1. Psychologische Berater üben ihren Beruf mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns aus. Jedes standeswidrige Verhalten ist zu vermeiden.
3.2. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es das Ansehen des Berufsstands beeinträchtigt oder die Interessen des Berufes schädigt. Dazu zählen:
• Zusammenarbeit mit Personen ohne Berufsberechtigung
• Unerlaubte Titel
• Bindungen, die die berufliche Unabhängigkeit gefährden
• Missbrauch der beruflichen Stellung zum persönlichen Vorteil
3.3. Im Umgang mit Klienten ist standeswidrig, wenn:
• unsachliche Einflussnahmen nicht abgewehrt werden
• Dienstleistungen trotz offenkundiger Krankheiten angeboten werden
• das Vertrauensverhältnis ausgenutzt wird
• unverhältnismäßige Geschenke angenommen werden
• Klienten ohne deren Zustimmung als Referenz angegeben werden.
3.4. Im Umgang mit anderen Berufsangehörigen ist standeswidrig, wenn:
• Leistungen unentgeltlich angeboten werden, was den Prinzipien ordnungsgemäßer Geschäftsführungen widerspricht
• Kolleg*innen oder deren Leistungen ohne sachliche Begründung herabgesetzt werden.
3.5. Öffentlichkeitsarbeit und Social Media müssen respektvoll und den Anforderungen des Berufsstandes angemessen sein.
3.6. Psychologische Berater dürfen keiner extremen politischen Bewegung oder extremen Glaubensrichtung angehören und müssen politisch und religiös unabhängig agieren.
4 Honorar und Vergütungsabsprachen
4.1 Psychologische Berater sind verpflichtet, ihren Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die Beratung, insbesondere über die voraussichtliche Dauer und die Art der Beratung und die Höhe des pro Beratungsstunde zu bezahlenden Honorars zu erteilen.
4.2. Die Honorarforderung muss angemessen sein.
4.3. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung hat der psychologische Berater auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen. In Fällen wirtschaftlicher Härte darf der psychologische Berater ganz oder teilweise auf sein Honoraranspruch verzichten.
5 Berufsbezeichnungen und Werbung
5.1. Psychologische Beraterdürfen insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen ihre Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden (z.B. esoterischer Berater)
5.2. Psychologische Berater dürfen dann einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen, wenn sie durch Ausbildungsmaßnahmen oder berufliche Erfahrungen eine diesem Zusatz entsprechende Qualifikation erworben haben.
5.3. Psychologische Berater haben sich insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.
5.4. Psychologische Berater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, dass Dritte gegen das im Abs. 5.3 festgelegtes Gebot verstoßen.
5.5. Das Werbeangebot des psychologischen Beraters ist so zu gestalten, dass Verwechslungen mit medizinischer Heilbehandlung auszuschließen sind. Die Abgrenzung zur Heilkunde ist durch geeignete Hinweise darzustellen.
5.6. Um eine einheitliche Außendarstellung des Berufsbildes des psychologischen Beraters zu gewährleisten, stimmt das Verbandsmitglied sämtliche Außendarstellungen in der Öffentlichkeit als “Mitglied des Verbandes psychologischer Berater” mit dem Präsidium ab.
6 Betriebsausstattung
6.1. Die Betriebsausstattung der psychologischen Berater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an psychologische Berater gestellt werden und die eine angemessene Berufsausübung gewährleisten.
6.2. Psychologische Berater haben dafür zu sorgen, dass geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen.
7 Sonstige Berufspflichten
7.1. Psychologische Berater unterliegen den Regelungen eines Ethikkodex, eines Code of Conduct sowie eines Kodex für Klientensicherheit und Qualitätskodex, die ihre berufliche Integrität und die Sicherheit der Klienten gewährleisten.
7.2. Psychologische Berater verpflichten sich, für die Übermittlung von Klienten an Dritte keine Vergütung zu verlangen oder zuzusichern. Auch das Anbieten oder Versprechen von Vergütungen für die Zuweisung von Klienten durch Dritte ist untersagt.
7.3. Im Umgang mit Berufskollegen ist Respekt oberstes Gebot. Psychologische Berater üben keine unsachliche Kritik an der Berufsausübung ihrer Kolleg*innen.
7.4. Psychologische Berater unternehmen keine Versuche, Kollegen durch unlautere Praktiken aus ihren Tätigkeitsfeldern zu verdrängen oder ihnen Aufträge zu entziehen.
7.5. Bei Erkennen von standeswidrigem Verhalten bei Kollegen haben psychologische Berater die Pflicht, diese vertraulich und konstruktiv darauf hinzuweisen.
7.6. Beschäftigen psychologische Berater Angestellte oder freie Mitarbeiter, sind angemessene Verträge zu gewährleisten, die den Standards des Berufsstands und der vereinbarten Tätigkeit entsprechen.
7.7. Im Erstgespräch klären psychologische Berater jeden Klienten umfassend über ihre Tätigkeit, die Abgrenzung zur Heilkunde sowie die Notwendigkeit, Beratungsverträge abzuschließen. Zudem ist jedem Klienten das Merkblatt „Gesetzliches Informationsblatt“ auszuhändigen.
7.8. Der Verband behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Aufklärungs- und Dokumentationspflichten zu überwachen. Des Weiteren verpflichten sich psychologische Berater, sich in der Öffentlichkeit, online sowie im sozialen Leben prosozial zu verhalten und die Würde jeder Person zu wahren.
Version 1.5
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