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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verband psychologischer Berater e.V.” Kurzform “VpsyB e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Vereinsregisternummer VR 207080 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Ansprechpartner und Informant für Medien und Öffentlichkeit in allen Fragen zum Tätigkeitsbereich der psychologischen Beratung und die Tätigkeit seiner Mitglieder.

(2) Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, das Berufsbild des psychologischen Beraters als nichtheilkundliche Interventionsmaßnahme, die letztendlich auch als Präventionsmaßnahme gesehen werden kann, gesellschaftlich zu etablieren und sich für einheitliche Standards in der Berufsausübung und der Ausbildung zum psychologischen Beraterberuf zu engagieren. Zudem engagiert sich der Verein für Qualitätssicherung und Transparenz dem Ratsuchenden gegenüber.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die auf Basis einer Berufsqualifikation die Ausbildung zum psychologischen Berater vorweisen kann oder sich in Ausbildung zum psychologischen Berater befindet.

(2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche und auch juristische Personen werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende zu erklären ist;

(b) wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung und Fristsetzung mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist;

(c) durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgt.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllung der sich aus der Satzung ergebenden Pflichten sowie einer den Aufgaben des Vereins widersprechenden Handlungsweise.

Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages wird durch den Ausschluss nicht berührt.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder bezahlen einen Mitgliedsbetrag über die Dauer von 12 Monaten. Die Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • das erweiterte Präsidium,
  • die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte. Er hat alle zur Erreichung der Ziele des Vereins erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er unterrichtet die Mitglieder über seine Tätigkeit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden

(4) Vorstandsmitglieder dürfen eine Vergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Gesamtvorstand.

§8 Erweitertes Präsidium

(1) Das erweiterte Präsidium unterstützt den Gesamtvorstand in seiner Tätigkeit. Seitens des Gesamtvorstandes können bestimmte Aufgaben an Mitglieder des erweiterten Präsidiums delegiert werden.

(2) Der Gesamtvorstand kann einstimmig jederzeit einzelne Verbandsmitglieder in das erweiterte Präsidium benennen oder abberufen. Die Laufzeit des erweiterten Präsidiums orientiert sich an der Laufzeit des Vorstandes.

(3) Mitglieder des erweiterten Präsidiums dürfen eine Vergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Gesamtvorstand.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand. Die Frist für die Einladung beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

(a) Jahresbericht des Vorstandes

(b) Entlastung des Vorstandes

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Wahlen und Beschlussfassung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.

§10 Satzungsänderung durch Vorstand

Der Vorstand darf Satzungsänderungen, die vom Registergericht verlangt werden, beschließen.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen einer gemeinnützigen Institution zu übereignen

16.1.2017