Positionspapiere 

Positionspapiere des VpsyB e.V.

Dreizehn fachliche Stellungnahmen zur Anerkennung psychologischer Beratung außerhalb der Heilkunde

VpsyB e.V. Verband Psychologischer Berater Association for non medical counselors

Worum es bei unseren Positionspapieren geht

Ein Positionspapier ist ein schriftliches Fachdokument, in dem ein Verband zu einer klar umrissenen Frage öffentlich Stellung bezieht. Es enthält eine Problembeschreibung, eine fachliche Einordnung, die Position des Verbandes und eine konkrete Handlungsaufforderung an einen klar benannten Adressaten. Positionspapiere sind kein Antrag, keine Studie und keine Petition — sie sind das übliche Kommunikationsformat zwischen Verbänden, Ministerien, Ausschüssen, Kostenträgern und Fachgesellschaften.

Der VpsyB legt eine Reihe von sechs aufeinander aufbauenden Positionspapieren vor. Die Reihenfolge ist nicht willkürlich: Das Abgrenzungspapier ist das Referenzdokument, auf das alle weiteren Papiere verweisen können, und steht deshalb an erster Stelle. Inhaltliche Federführung liegt bei der Professur für Beratungspsychologie in Abstimmung mit Vorstand, erweitertem Präsidium und Ethikkommission. Alle Papiere sind über diese Seite zum Download verfügbar.

Positionspapier 1 — Psychologische Beratung und Heilkunde: Zur rechtlichen und fachlichen Abgrenzung

Adressaten:

Bundesministerium für Gesundheit, Deutscher Bundestag, Kammern, Fachöffentlichkeit.

Dieses Papier ist das Referenzdokument der gesamten Reihe. Es bestimmt den Begriff der Heilkunde nach § 1 Heilpraktikergesetz, grenzt psychologische Beratung systematisch von der approbierten Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz ab und beschreibt das Abgrenzungskonzept, das in der Berufsordnung und in der Zertifizierungsordnung des Verbandes bereits verbindlich verankert ist. Das Papier ist juristisch sauber gefasst und wird in allen weiteren Veröffentlichungen des Verbandes als rechtliche Grundlage zitiert.

Kernaussage:

Psychologische Beratung außerhalb der Heilkunde ist ein eigenständiger, klar abgegrenzter Beitrag zur Primärprävention. Sie diagnostiziert nicht, sie behandelt nicht, sie therapiert nicht — und gerade dadurch erfüllt sie eine Funktion, die das approbierte Versorgungssystem entlastet, ohne in dessen Zuständigkeitsbereich einzugreifen.

Positionspapier 2 — Qualität sichern ohne Gesetz: Der VpsyB-Ansatz zur Selbstregulierung

Adressaten:

GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung, Verband der Ersatzkassen, Verbraucherzentralen.

Solange kein Berufsgesetz besteht, ist die fachlich fundierte Selbstregulierung des Berufsstandes der zentrale Mechanismus zur Qualitätssicherung.

Das Papier stellt das vierstufige Zertifizierungssystem des VpsyB mit DQR- und ECTS-Verankerung vor (Basic DQR 4 / 15 ECTS, Professional DQR 5 / 30 ECTS, Expert DQR 6 / 50 ECTS, Seal of Excellence DQR 7 / 65 ECTS) und beschreibt die ergänzenden Strukturen: Code of Conduct, Berufsordnung, Beschwerdeordnung und Rezertifizierungsverfahren.

Internationale Vergleichsanker liefern die Standards der American Counseling Association (2014), der British Association for Counselling and Psychotherapy (2018) und des National Board for Certified Counselors.

Kernaussage:

Der Verband nimmt seine Verantwortung für die Qualität wahr — auch ohne staatlichen Rahmen. Diese Selbstregulierung ist nicht ein Provisorium auf dem Weg zum Berufsgesetz, sondern ein eigenständiger Qualitätsanker, der dem internationalen Stand professioneller Selbstregulierung entspricht.

Positionspapier 3 — Psychische Belastung, Wartezeiten, Versorgungslücken: Zur Rolle psychologischer Beratung in der Primärprävention

Adressaten:

Bundesministerium für Gesundheit, Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages, gesetzliche und private Krankenversicherung.

Dieses Papier ist das versorgungspolitisch zentrale Dokument der Reihe. Es nimmt die im öffentlichen Diskurs gut dokumentierten Befunde auf — durchschnittliche Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz von rund zwanzig Wochen (Bundespsychotherapeutenkammer, laufend aktualisiert), anhaltend hohe Prävalenz depressiver Symptomatik (Robert Koch-Institut, laufend aktualisiert; DEGS-Modul), psychische Erkrankungen unter den führenden Ursachen für Arbeitsunfähigkeit (Wittchen et al., 2011) — und entwickelt daraus die These, dass niederschwellige primärpräventive Angebote einen substantiellen Entlastungsbeitrag für das Versorgungssystem leisten können, sofern die Abgrenzung zur Heilkunde strikt eingehalten wird (vgl. zur Wirksamkeit Cape et al., 2010; Cuijpers et al., 2009).

Das Papier beschreibt die rechtlichen Anknüpfungspunkte (insbesondere § 20 SGB V) und benennt konkrete Modellprojekte und Finanzierungsoptionen.

Kernaussage:

Wo Wartezeiten lang und Belastungen hoch sind, kann professionelle, klar abgegrenzte Beratung auffangen, was sonst zu Erkrankung und Folgekosten führt — für Betroffene, ihre Angehörigen, Unternehmen und das Sozialsystem.

Positionspapier 4 — Sichtbarkeit schaffen: Zur Aufnahme der psychologischen Beratung in die Klassifikation der Berufe

Adressaten:

Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

Wer in einer öffentlichen Statistik nicht vorkommt, existiert für die Versorgungsforschung nicht. Die Klassifikation der Berufe (KldB) ist das Referenzsystem der amtlichen Beschäftigungs- und Berufsstatistik in Deutschland.

Das Papier formuliert die fachliche Begründung für die Aufnahme der psychologischen Beratung außerhalb der Heilkunde in die KldB und flankiert den parallel laufenden formalen Antrag des Verbandes an die Bundesagentur für Arbeit. Es ist verwaltungsnah formuliert.

Kernaussage:

Die Aufnahme in die KldB ist ein verwaltungstechnisch unkomplizierter, aber strategisch entscheidender Schritt: Sie macht das Berufsfeld in den amtlichen Statistiken sichtbar und schafft die Grundlage für jede weitere versorgungs- und arbeitsmarktpolitische Diskussion.

Positionspapier 5 — Psychologische Beratung in der Arbeitswelt: Gefährdungsbeurteilung, betriebliche Gesundheitsförderung und betrieblicher Präventionsbedarf

Adressaten:

Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Dienstleister im Bereich Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, Akteure der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Die Arbeitswelt ist das operativ zugänglichste und wirtschaftlich bedeutsamste Tätigkeitsfeld für psychologische Beratung außerhalb der Heilkunde. Das Papier nutzt die seit 2013 bestehende gesetzliche Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz als Anknüpfungspunkt: Wo eine Gefährdungsbeurteilung Belastungen identifiziert, ist die psychologische Beratung die logische niederschwellige Folgeleistung — ohne in heilkundliche Indikation einzutreten.

Das Papier beschreibt die rechtliche Doppelgrundlage aus § 20b SGB V (betriebliche Gesundheitsförderung) und § 3 Nr. 34 EStG (steuerfreie Arbeitgeberleistungen bis 600 Euro je Beschäftigtem) und entwickelt Modelle für die Integration psychologischer Beratung in die betriebliche Präventionslandschaft.

Die internationale Forschung dokumentiert die Wirksamkeit betrieblicher Gesundheitsförderungsprogramme bei sorgfältiger Implementierung (Goetzel et al., 2014).

Kernaussage:

Unternehmen verlieren erhebliche Werte durch psychisch bedingte Fehlzeiten und Fluktuation. Eine professionell qualifizierte, klar abgegrenzte psychologische Beratung kann hier einen messbaren Beitrag zur Gesunderhaltung der Beschäftigten und zur wirtschaftlichen Stabilität des Unternehmens leisten.

Positionspapier 6 — Europäische Perspektiven: Was Deutschland vom österreichischen Modell lernen kann

Adressaten:

Gesundheits- und Bildungspolitik, Fachpresse, Hochschulen, deutschsprachiger Fachdiskurs.

Das thematisch breiteste Papier der Reihe. Es stellt das österreichische Modell der Lebens- und Sozialberatung — in Österreich seit 1990 als reglementiertes Gewerbe nach Gewerbeordnung etabliert — systematisch dar und arbeitet konkrete Lehren für Deutschland heraus.

Die Partner im deutschsprachigen Raum wirken inhaltlich mit.

Das Papier ist auch für ein wissenschaftlich interessiertes Allgemeinpublikum lesbar und eignet sich besonders für Fachpresse und Hochschullehre.

Kernaussage:

Es gibt im deutschsprachigen Raum bereits ein funktionierendes, rechtlich verankertes Modell für die Anerkennung außerklinischer Beratung. Ein Blick über die Grenze ersetzt keine eigene Lösung — er erleichtert sie aber erheblich.

Positionspapier 7 —

Bundeseinheitliche berufs- und bezeichnungsrechtliche Anerkennung der psychologischen Beratung außerhalb der Heilkunde

Adressaten:

Bundesministerium für Gesundheit, Deutscher Bundestag, Bundesrat, Fachöffentlichkeit.

Dieses Papier führt die Reihe zusammen und übersetzt sie in einen konkreten Regelungsvorschlag: ein Psychologisches Beratungsgesetz (PsychBerG) als bundeseinheitliches Berufs- und Bezeichnungsrecht. Es umfasst den Schutz der Berufs- und Tätigkeitsbezeichnung, den Kompetenznachweis über zwei gleichwertige Zugangswege (akademischer Weg und zweiter Bildungsweg, angebunden an DQR 4–7), die verbindliche Verweispflicht an der Grenze zur Behandlungsbedürftigkeit sowie eine berufsständische Selbstregulierung mit staatlichem Anerkennungsanker statt einer staatlichen Kammer.

Kernaussage:

Gegenstand ist ausschließlich die qualitätsgesicherte Ordnung eines bereits bestehenden Berufsfeldes — kein Leistungsanspruch, keine Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog, keine Annäherung an die Heilkunde. Der Regelungszweck ist doppelt: verlässlicher Klienten- und Verbraucherschutz sowie eine systementlastende Primärprävention unterhalb der Schwelle behandlungsbedürftiger Erkrankungen.

Positionspapier 8 —

Bezeichnungsschutz nach dem Vorbild bewährter Titelschutzregelungen

Adressaten:

Landes- und Bundesgesetzgeber, Bundesministerium für Gesundheit, Rechtspolitik, Fachöffentlichkeit.

Solange die Berufsbezeichnung „Psychologische Beraterin / Psychologischer Berater” nicht geschützt ist, bleibt für Ratsuchende nicht erkennbar, wer über eine nachgewiesene, standardgebundene Qualifikation verfügt und wer nicht. Diese Lücke betrifft nicht den Status des Berufsstandes, sondern den Verbraucherschutz — und sie wird umso spürbarer, je sichtbarer und nachgefragter das Berufsfeld wird.

Positionspapier 8 nimmt diese Frage auf und zeigt, dass ihre Lösung kein regelungssystematisches Neuland betritt. Der Verband ordnet den angestrebten Bezeichnungsschutz in den bestehenden Rechtsrahmen ein und legt dar, warum ein solcher Schritt maßvoll, verhältnismäßig und rechtssicher gestaltet werden kann. Das Papier richtet sich damit gezielt an gesetzgebende und rechtspolitische Adressaten, die einen konkreten, anschlussfähigen Regelungsweg suchen.

Kernaussage:

Ein qualifikationsgebundener Bezeichnungsschutz schützt Ratsuchende vor Verwechslung und schafft Verlässlichkeit — ohne einen neuen Vorbehaltsbereich zu begründen und ohne den Heilkundevorbehalt zu berühren.

Das vollständige Positionspapier 8 stellt der Verband auf fachliche Anfrage zur Verfügung.

Positionspapier 9 —

Zur Diskussionsgrundlage PsychBerG: Das öffentliche Regelungsinteresse

Adressaten:

Bundesministerium für Gesundheit, Deutscher Bundestag, Gesundheitsausschuss, klinische Fachgesellschaften, Fachöffentlichkeit.

Ein Berufsgesetz setzt ein nachvollziehbares öffentliches Regelungsinteresse voraus, das über das Interesse der betroffenen Berufsgruppe hinausgeht. Positionspapier 9 nimmt genau diesen Maßstab ernst und beantwortet die Frage, warum eine gesetzliche Ordnung der psychologischen Beratung außerhalb der Heilkunde nicht dem Berufsstand dient, sondern Dritten: den Ratsuchenden, ihren Angehörigen und dem Versorgungssystem insgesamt.

Damit vertieft das Papier die tragende Begründungslinie der gesamten Reihe und macht sie für die gesundheits- und rechtspolitische Diskussion anschlussfähig. Es ordnet die psychologische Beratung durchgängig als primärpräventiv und komplementär zur Heilkunde ein, argumentiert wissenschaftlich unterlegt und ist als Diskussionsgrundlage für den fachlichen Austausch mit Ministerien, Ausschüssen und Fachgesellschaften angelegt.

Kernaussage:

Ein Bezeichnungsschutz außerhalb der Heilkunde ordnet ein bestehendes Berufsfeld und stärkt den Verbraucherschutz — ohne Leistungsausgaben zu verändern und ohne Eingriff in bestehende Heilberufe.

Das vollständige Positionspapier 9 stellt der Verband auf fachliche Anfrage zur Verfügung.

Positionspapier 10 —

Psychologische Beratung als freier Beruf (§ 18 EStG)

Adressaten:

zuständige Stellen der Finanzverwaltung auf Bundes- und Landesebene; einbezogen werden die zuständigen Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat sowie weitere relevante Stellen.

Qualifizierte psychologische Beratung außerhalb der Heilkunde ist ihrem Charakter nach eine freiberufliche Tätigkeit auf wissenschaftlicher Grundlage. Der VpsyB setzt sich dafür ein, sie steuerlich als freien Beruf nach § 18 EStG einzuordnen.

Kernaussage: Bislang stufen viele Finanzämter die psychologische Beratung außerhalb der Heilkunde als gewerbliche Tätigkeit ein – allein deshalb, weil die Berufsbezeichnung nicht ausdrücklich im Katalog des § 18 Einkommensteuergesetz genannt ist. Für die Beraterinnen und Berater bedeutet das Gewerbeanmeldung, Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und Gewerbesteuer – Belastungen, die dem geistigen, persönlich und eigenverantwortlich erbrachten Charakter ihrer Arbeit nicht gerecht werden.

Der VpsyB zeigt in diesem Positionspapier, dass qualifizierte psychologische Beratung die Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllt. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Psychoedukation – die strukturierte Vermittlung psychologischen Wissens und von Handlungskompetenzen. Sie lässt sich unmittelbar unter den bereits im Gesetz genannten Tatbestand der „unterrichtenden Tätigkeit” fassen; eine Gesetzesänderung ist dafür nicht erforderlich.

Gefordert wird eine bundeseinheitliche, an nachprüfbare Qualifikationsmerkmale gebundene Klarstellung durch die zuständige oberste Finanzbehörde. Die steuerliche Anerkennung als freier Beruf ist dabei eine flankierende Linie zum Berufsgesetz (PsychBerG) – ein weiterer amtlicher Hinweis auf die Eigenständigkeit der Profession.

Positionspapier 11 —

Psychologische Beratung in der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Adressaten:

zuständige Stellen auf Bundes- und Landesebene sowie die kommunale Kinder- und Jugendhilfe; einbezogen werden die zuständigen Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat sowie weitere relevante Stellen.

Familien in Belastungssituationen brauchen niedrigschwellige, präventive Unterstützung. Der VpsyB regt an zu prüfen, ob qualitätsgesicherte psychologische Beratung außerhalb der Heilkunde eine ergänzende Ressource in der Kinder- und Jugendhilfe sein kann.

Kernaussage: Die psychische Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Familien steht unter Druck. Vieles davon ist nicht behandlungsbedürftig – gerade belastete Familien profitieren von frühzeitigen, ressourcenorientierten Angeboten im sozialen Umfeld, bevor aus Belastung ein ernstes Problem wird.

Genau hier setzt das Positionspapier an. Es fragt, ob qualitätsgesicherte psychologische Beratung außerhalb der Heilkunde – nicht-diagnostisch, präventiv und ausdrücklich ergänzend – an bestehende Strukturen des SGB VIII anschlussfähig gemacht werden kann, insbesondere in der allgemeinen Familienförderung (§ 16) und der Trennungs- und Konfliktberatung (§ 17). Sie ersetzt dabei weder Psychotherapie noch Sozialpädagogik oder Erziehungsberatung.

Der VpsyB fordert keine pauschale Anerkennung einer Berufsgruppe, sondern eine kriteriengebundene, qualitätsorientierte Prüfung – mit verbindlichem Kinderschutz als Voraussetzung und wissenschaftlicher Erprobung in kommunalen Modellprojekten, bevor über rechtliche Weiterentwicklungen entschieden wird. Maßgeblich sind objektive Qualitätskriterien, nicht die Berufsbezeichnung.

Positionspapier 12 —

Psychologische Beratung in Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX)

Adressaten:

zuständige Stellen auf Bundesebene sowie die Träger und Fachorganisationen der Rehabilitation; einbezogen werden die zuständigen Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat sowie weitere relevante Stellen.

Nicht jede Belastung nach einer Diagnose oder im Reha-Prozess ist eine Krankheit. Der VpsyB fragt, ob psychosoziale Beratung außerhalb der Heilkunde Teilhabe stärken kann – dort, wo Bedarf zwischen den bestehenden Angeboten liegt.

Kernaussage: Teilhabe hängt nicht allein vom Gesundheitszustand ab, sondern auch von persönlichen und sozialen Ressourcen – vom Umgang mit Rollenveränderungen, von Selbstwirksamkeit und Bewältigungskompetenz. Ein Mensch kann medizinisch stabil sein und dennoch erheblich damit ringen, eine veränderte Lebenssituation anzunehmen. In diesem Bereich zwischen alltäglicher Bewältigung und heilkundlicher Behandlung kann qualitätsgesicherte Beratung einen eigenständigen Beitrag leisten.

Das Positionspapier stellt bewusst eine Versorgungs- und keine Berufsfrage: nicht, ob eine weitere Berufsgruppe Zugang zum SGB IX erhält, sondern ob im Vor-, Begleit- und Nachfeld von Rehabilitation psychosoziale Bedarfe bestehen, die zwischen den vorhandenen Angeboten liegen – und welche Kompetenzen zu ihrer Deckung nötig sind.

Dabei gelten klare Leitplanken: Behinderung wird nicht mit einer psychischen Störung gleichgesetzt, strukturelle Probleme werden nicht individualisiert, und die Abgrenzung zu Psychotherapie, medizinischer Rehabilitation und Teilhabeberatung bleibt eindeutig. Der VpsyB regt ein Fachgespräch und ein wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt an – kein sofortiges Leistungsrecht.

Positionspapier 13 —

Psychologische Beratung als Beitrag zur Primärprävention (§ 20 SGB V)

Adressaten: zuständige Stellen auf Bundesebene sowie die gesetzliche Krankenversicherung und ihre Verbände; einbezogen werden die zuständigen Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat sowie weitere relevante Stellen.

Pflegende Angehörige und von Einsamkeit betroffene Menschen sind besonders belastet. Der VpsyB regt an zu prüfen, ob qualitätsgesicherte psychologische Beratung als Beitrag zur Primärprävention nach § 20 SGB V erprobt werden sollte.

Kernaussage: Primärprävention setzt an, bevor aus Belastung Krankheit wird. Zwei Gruppen sind besonders betroffen: Angehörige in dauerhaften Sorgesituationen, deren Gesundheit unter der anhaltenden Last leidet, und von Einsamkeit betroffene Menschen – ein eigenständiges, wissenschaftlich belegtes Gesundheitsrisiko.

Das Positionspapier zeigt, dass für diese Gruppen nicht nur die Belastung, sondern auch die Wirksamkeit ressourcenorientierter, beratender Ansätze wissenschaftlich gut belegt ist. Qualitätsgesicherte psychologische Beratung außerhalb der Heilkunde – nicht-diagnostisch und ausdrücklich ergänzend – kann hier Selbstfürsorge, Bewältigung und soziale Teilhabe stärken.

Der VpsyB fordert keine pauschale Anerkennung, sondern die Anerkennung einer Funktion: die präventive Stärkung gesunder, aber belasteter Menschen. Vorgeschlagen wird eine gestufte Erprobung – zunächst in Modellprojekten über niedrigschwellige Zugangswege, mit unabhängiger wissenschaftlicher Evaluation, bevor über strukturelle Schritte entschieden wird.

 

Wie die Papiere zusammenspielen

Die sechs Papiere sind eigenständig lesbar, bauen aber inhaltlich aufeinander auf.

  • Papier 1 liefert den juristischen Rahmen, auf den alle weiteren Papiere zurückgreifen.
  • Papier 2 definiert die Qualitätsstandards des Berufsstandes.
  • Papier 3 entwickelt die versorgungspolitische Argumentation.
  • Papier 4 sorgt für statistische Sichtbarkeit.
  • Papier 5 erschließt das wirtschaftlich wichtigste Tätigkeitsfeld.
  • Papier 6 weitet die Perspektive nach Europa.
  • Papier 7  bietet einen Vorschlag für ein Psychologisches Beratungsgesetz

 

Alle Papiere stehen auf dieser Seite zum Download bereit oder sind auf Anfrage erhältlich. Eine Kurzfassung als Factsheet ist zu jedem Papier verfügbar.

Weiterführende Information

Pressekontakt: in**@***yb.org  –  Tel: 089-23543044]
Verantwortlich: Hon.-Prof. Sandra Neumayr-Sopp, Präsidentin VpsyB e. V.